VG Gelsenkirchen, 08.01.2014, 19 L 1497/13

Wesentliche Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes sind solche, die den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge geben. Das kann auch bei Haarpflegangeboten in Senioreneinrichtungen der Fall sein.

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