VG Gießen, 26.10.2005, 8 E 1697/05, BB 2006, 344 (red. Leitsatz und Gründe), GewArch 2006, 213 (red. Leitsatz und Gründe), DöV 2006, 615 (red. Leitsatz)

Die Pflichtmitgliedschaft bei Industrie- und Handelskammern ist mit dem Grundgesetz sowie mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
Die Pflichtzugehörigkeit der Klägerin zu der Beklagten steht ferner mit europarechtlichen Vorgaben, insbesondere mit Art. 11 EMRK, Art. 43 EGV und Art. 49 EGV, in Einklang.
Ein Telefonanschluss der dort eingehenden Anrufe auch nur umleitet gilt als Betriebsstätte wenn er der Tätigkeit des Unternehmers dient.
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 2 der Beitragsordnung der IHK, nach dem der Grundbeitrag, als Jahresbeitrag, auch in voller Höhe zu entrichten ist, wenn der Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind, ist aufgrund Verstoßes gegen das äquivalenzprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz nichtig.

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