VG Karlsruhe, 28.02.2008, 9 K 79/07

Bei der Frage, ob jemand den ärztlichen Beruf ausübt, kommt es auf die konkret ausgeübte Tätigkeit an. Danach übt ein approbierter Arzt, der als Vorstandsvorsitzender eines Biotechnologieunternehmens in der Rechtsform der Aktiengesellschaft tätig wird, keinen ärztlichen Beruf aus. Daher ist er nicht Kammermitglied und damit auch nicht beitragspflichtig.

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