VG Kassel, 20.04.2012, 3 K 1741/10.KS

Die Pflichtmitgliedschaft aller Gewerbetreibenden und damit auch eines Reiseveranstalters in der IHK verstößt weder gegen das Grundgesetz noch ist diese europarechtswidrig. Die Pflichtmitgliedschaft ist auch weiterhin für die Erfüllung der den Kammern übertragenen öffentlichen Aufgaben erforderlich.

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