VG Koblenz, Urt. v. 09.03.2018 – 5 K 1084/17.KO
Eine examinierte Krankenpflegerin, die als medizinische Fachangestellte tätig ist, ist kein Pflichtmitglied der Pflegekammer, da sie nicht dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 5 Heilberufsgesetz – HeilBG – unterfällt und keinen entsprechenden Beruf i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG ausübt.