VG Köln, 14.02.2014, 9 K 1473/13

Eine Person, die die Meisterprüfung nicht bestanden hat, ist nicht in die Handwerksrolle einzutragen.(Rn.18) Ein zu bestellender Betriebsleiter muss die handwerklichen Tätigkeiten wie ein das Handwerk selbständig betreibender Handwerksmeister leiten und hat den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen. Er darf sich nicht auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken und muss Mängel in der Ausführung der Arbeiten verhindern und sowie gegebenenfalls korrigieren. Er hat auch dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben.(Rn.19)

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