VG Leipzig, 13.06.2002 – 5 A 880/99; GewArch 2002, 479
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Ein Automatenaufsteller kann mehreren Kammern angehören, da die von ihm gewerblich aufgestellten Automaten eine Betriebseinheit iSd § 2 I IHKG bilden und folglich in jedem Bezirk, in dem ein solcher Automat aufgestellt wird, die Kammermitgliedschaft begründet wird.