VG Magdeburg, 01.07.2004, 3 A 109/04 MD, GewArch 2005, 154-156 (red. Leitsatz und Gründe)

Auch das Nachgehen einer Tätigkeit die mit der eines Freiberuflers vergleichbar ist steht der Kammerzugehörigkeit nicht entgegen, da trotzdem erheblich Unterschiede zwischen gewerblicher Tätigkeit und der Ausübung eines freien Berufes bestehen, und überschneidungen grundsätzlich nicht möglich sind.
Auch eine „Vorratsgesellschaft“ kann die Vorraussetzung der Kammermitgliedschaft erfüllen, weil unter anderem auf die objektive Gewerbesteuerpflicht abgestellt wird.

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