VG Neustadt (Weinstraße), 16.08.2006, 4 K 338/06.NW, GewArch 2006, 471 (red. Leitsatz und Gründe)
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Ein ambulanter Pflegedienst ist als Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen nicht kammerzugehörig und somit auch nicht beitragspflichtig. Er ist gem § 3 Nr. 20 d) GewStG von der Gewerbesteuer befreit weshalb eine Gewerbesteuerpflicht schon dem Grunde nach nicht besteht und somit auch nicht das Tatbestandsmerkmal für die Kammerzugehörigkeit.