VG Potsdam, 25.09.2007, 3 K 75/03

Zweckverbände sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts Pflichtmitglieder der IHK nach § 2 Abs. 1 IHKG. Sie fallen nicht unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 5 IHKG, da sie keine Gemeindeverbände in dessen Sinne darstellen. Den auf einzelne Aufgaben beschränkten Zweckverbänden, fehlen dazu die Merkmale einer Gebietskörperschaft. Die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 5 IHKG ist auch nicht entsprechend auf einen Zweckverband anwendbar.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.