VG Schleswig, 18.04.2002 – 12 A 375/98; GewArch 2002, 294 (Leitsatz und Gründe)= StuB 2002, 1083 (Kurzwiedergabe) = SchlHA, 2002, 164 (Leitsatz und Gründe)

§§ 2 II, III; 3 IV IHKG gehen von doppelten Mitgliedschaften aus, sofern sich diese aus den unterschiedlichen gesetzlichen Aufgaben der Kammern rechtfertigen. Eine gleichzeitige Pflichtmitgliedschaft einer Steuerberatungsgesellschaft mbH in einer Industrie-und Handelskammer, welche die Förderung der gewerblichen Wirtschaft und die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Gewerbetreibenden verfolgt, und einer Steuerberaterkammer, welche eine reine Berufsorganisation ist, ist daher grundsätzlich zulässig. Die Pflichtmitgliedschaft der Steuerberatungsberatungs- gesellschaft mbH in der IHK wird dann begründet, wenn der Unternehmensgegen- stand der GmbH eine gewerbliche Tätigkeit zulässt, wobei es keine Rolle spielt, ob die gewerbliche Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird.

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