VG Trier, 24.06.2009, 5 K 185/09.TR

§ 8 Abs. 2 ABH (ZÄABHSich ND) ist so zu verstehen, dass nur derjenige von der Pflichtmitgliedschaft im Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen ausgenommen ist, wer zum 1. Januar 2005 das 45. Lebensjahr vollendet hat und zu diesem Zeitpunkt von der Mitgliedschaft in einem deutschen zahnärztlichen Versorgungswerk ausgenommen oder befreit worden ist.

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