VGH München, 19.10.2005, 22 ZB 05.2161
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Auch bei einer Nebentätigkeit die von der eigenen Wohnung aus geführt wird, welche auch als Geschäftsadresse dient ist der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff nach § 12 AO erfüllt. Dieser erfüllt ein Kriterium der Kammerzugehörigkeit.