OVG Münster, 29.4.1998, 4 A 2384/97, GewArch. 1998, 413

Auf die Kammern als Körperschaften öffentlichen Rechts sind die Grundsätze der negativen Vereinigungsfreiheit nicht anwendbar.Eine etwaige Überschreitung des Aufgabenkreises berührt die Pflichtmitgliedschaft als solche nicht. Deswegen besteht für das VG auch kein Aufklärungsbedarf hinsichtlich einer etwaigen Aufgabenüberschreitung.

OVG Lüneburg, 20.02.2002 – 8 L 4299/00; NdsRpfl 2002, 272 = DÖV 2002, 876 (Leitsätze) = NordÖR 2002, 434 (Leitsätze)

Die Apothekerkammer Niedersachsen ist nach Art. 3 I GG nicht verpflichtet, die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung in ihre Alterssicherungsordnung zu übernehmen, auch wenn die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung z. B. bzgl. der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten sachgerechter sind. Dies folgt daraus, dass die gesetzliche Rentenversicherung und das berufsständische Versorgungsrecht zwei selbstständige Rechtsmaterien sind und Art. 3 I GG nicht das verfassungsrechtliche Gebot enthält, ähnliche Sachverhalte in unterschiedlichen Ordnungsbereichen gleich zu regeln.

VG Düsseldorf, 27.08.2002 – 3 K 3073/02

Ein Einsichtsrecht in den Rechnungsprüfungsbericht einer IHK ergibt sich nicht aus der Mitgliedschaft in der Vollversammlung der betreffenden IHK. Die zugrunde liegende Satzung der IHK, welche die Teilhaberechte der Vollversammlungsmitglieder regeln soll, enthält keinen diesbezüglichen Anspruch. Ein Einsichtsrecht ergibt sich auch nicht aus § 4 II IFG NRW. Das IFG NRW ist zwar grundsätzlich auf IHKn anwendbar, ein Einsichtsrecht in den Rechnungsprüfungsbericht ist aber auf dieser Grundlage nicht zu gewähren, weil § 53 IV HRKO dem IFG NRW als spezielle Regelung vorgeht. Unter Hinzuziehung des § 96 I LHO kann § 53 IV HRKO nur so zu werten sein, dass neben den gesetzlich vorgesehenen Kontrollstellen beliebige Dritte keinen Anspruch auf Einblick in das Rechnungswesen öffentlicher Stellen erhalten sollen.

OVG Münster, 12.06.2003 – 8 A 4282/02, GewArch 2004, 255 (Leitsatz und Gründe), NVwZ 2003, 1526 (Leitsatz und Gründe), NWVBl 2004, 25 (Leitsatz und Gründe), DSB 2004, Nr.1, 16 (Leitsatz)

Das Einsichtsrecht in den Rechnungsprüfungsbericht für Mitglieder der Vollversammlung einer IHK beruht nicht auf einer gesetzlich normierten Rechtsgrundlage. Ein diesbezüglicher Anspruch ergibt sich nicht aus § 4 I IFG NRW, da dieser ausschließlich natürliche Personen berechtigt und nicht anwendbar ist, wenn aus einer organschaftlichen Rechtsstellung folgende Einsichtsrechte geltend gemacht werden. Die Stellung als Mitglied der Vollversammlung begründet jedoch ein Akteneinsichtsrecht, das sich auch auf den Rechnungsprüfungsbericht erstreckt, da die Vollversammlung anderenfalls die ihr durch das IHKG übertragenen Aufgaben nicht erfüllen kann. Auch unter Berücksichtigung des § 96 LHO, stellt § 53 HRKO keine den Einsichtnahmeanspruch ausschließende Vertraulichkeitsvorschrift dar.

VG Stade, 24.11.2003 – 6 A 1073/02, BauR 2004, 553 (Leitsatz)

Das Studium des Bauingenieurwesens stellt keine entsprechende Ausbildung iSd § 4 I Nr. 1 NArchG dar, da der Schwerpunkt dieser Ausbildung in der statischen Berechnung und konstruktiven Gestaltung von Bauwerken liegt. Unter einer „entsprechenden“ Ausbildung iSd § 4 I Nr. 1 NArchG ist hingegen nur eine solche zu verstehen, die die ästhetisch-künstlerische Gestaltung einzelner Bauwerke und Stadtbilder auch unter Einbeziehung der sozialen Belange der Betroffenen, wie sie für das Architekturstudium prägend sind, zum Inhalt hat.

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, 11.12.2003, C-215/01

Das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit steht der Verpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, entgegen, soweit die Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat verzögert, erschwert oder verteuert wird, wenn die zur Anerkennung der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat erfüllt sind.
Allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen wiederholt oder regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann nicht ausreichen, um ihn als in diesem Staat niedergelassen anzusehen.

BVerwG, 31.03.2004 – 6 C 25.03, DSB 2004 Nr. 5, 19 (Leitsatz)

Ein Einsichtsrecht eines Mitgliedes der Vollversammlung einer IHK in den Rechnungsprüfungsbericht kann nicht aus dem IHKG, insbesondere nicht aus § 4 IHKG, abgeleitet werden. Zwar stehen den Mitgliedern der Vollversammlung bei der Beratung und Entscheidung in allen in die Zuständigkeit der Vollversammlung fallenden Angelegenheiten umfassende Mitwirkungsrechte zu, die ein Recht auf ausreichende Information einschließen. In welcher Weise diese Information zu bewirken ist, ist jedoch nicht Regelungsgegenstand des IHKG, welches die Normierung der inneren Ordnung der Kammerorgane dem Träger der funktionalen Selbstverwaltung überantwortet. Das Recht eines Mitglieds der Vollversammlung auf Einsicht in bestimmte Unterlagen kann somit nur nach Maßgabe der jeweiligen Satzung der betreffenden Kammer gegeben sein. Die Herleitung eines solchen Einsichtsrechts aus § 4 IHKG kann auch nicht unter Hinweis auf Parallelen im Kommunalrecht begründet werden, da sich kommunale und funktionale Selbstverwaltung in grundsätzlicher Weise voneinander unterscheiden.

OVG Bremen, 26.10.2004 – 1 A 282/03, NordÖR 2005, 84 (Leitsatz und Gründe)

Die Pflichtmitgliedschaft in der Arbeitnehmerkammer Bremen schränkt auch nach der Neufassung des Gesetzes des Lande Bremen über die Errichtung einer Arbeitnehmerkammer, die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein. Die Errichtung einer Arbeitnehmerkammer ist verhältnismäßig. Sie ist erfüllt insbesondere das Kriterium der Erforderlichkeit, da dem Landesgesetzgeber Bremen ein Gestaltungsspielraum darüber zusteht, die Arbeitnehmerkammer als einen organisch gewachsenen Bestandteil der Sozialverfassung de Landes Bremen beizubehalten. Die Pflichtmitgliedschaft bringt für die Arbeitnehmer auch keine unzumutbaren Belastungen mit sich.

VG München, 23.01.2006, M 3 K 04.6527

Die Pflichtmitgliedschaft eines Theaterunternehmers gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen setzt voraus, dass der Rechtsträger des Theaters in einem Abhängigkeitsverhältnis stehende Bühnenschaffende beschäftigt, für die er eine Alters- und Hinterbliebenenversicherung abzuschließen muss. Das Kriterium der Abhängigkeit setzt voraus, dass der Beschäftigte seine Dienstleistung im Rahmen einer von einem Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung an. Es ist auf tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Ein bestehendes Weisungsrecht kann ein nur relativ zu verwendendes Abgrenzungsmerkmal bezüglich der Frage der Abhängigkeit darstellen.

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