VGH München, 30.07.2012, 22 ZB 11.1462 (GewArch 2012, 487-490)
Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK ist nach wie vor mit dem Verfassungs- und Europarecht vereinbar.
Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK ist nach wie vor mit dem Verfassungs- und Europarecht vereinbar.
Auf Grund der Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Pflichtmitgliedschaft, an welche auch das Verwaltungsgericht gebunden ist, ist sowohl die Pflichtmitgliedschaft als auch die darauf gründende Beitragserhebung mit dem Verfassungs- und Europarecht vereinbar.
Zur Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer.
Im Anschluss an die ständige Rechtsprechung ist die Zwangsmitgliedschaft in der IHK mit höherrangigem Recht vereinbar.
Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK verstößt weder gegen Normen des Grundgesetzes noch gegen Europarecht.
Die Pflichtmitgliedschaft stellt keinen Verstoß gegen höherrangiges innerstaatliches Recht, insbesondere Verfassungsrecht, oder Gemeinschaftsrecht dar.
Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK ist verfassungsgemäß.
Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verfassungsgemäß.
Mit höherrangigem Recht ist die Pflichtmitgliedschaft vereinbar.
Die Entscheidungen des BVerfG zur Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft in der IHK mit dem Grundgesetz sind für die Fachgerichte bindend.