OVG Magdeburg, 28.12.2010, 1 L 148/10
Auch ein gemeinnütziges Universitätsklinikum, welches jedenfalls in Teilen zur Gewerbesteuer veranlagt wird, ist nach geltendem Recht Kammerzugehöriger i. S. v. § 2 Abs. 1 IHKG.
Auch ein gemeinnütziges Universitätsklinikum, welches jedenfalls in Teilen zur Gewerbesteuer veranlagt wird, ist nach geltendem Recht Kammerzugehöriger i. S. v. § 2 Abs. 1 IHKG.
Die aus der Mitgliedschaft in einer IHK resultierenden Beiträge sind keine Sonderabgaben, sondern Beiträge im eigentlichen Sinne. Ein Vergleich mit der CMA-Abgabe ist demnach verfehlt. Einwände gegen die Verwendung des durch Beiträge erhobenen Aufkommens berühren die Beitragsfestsetzung grundsätzlich nicht.
Bei dem Merkmal der „Betriebsstätte“ i.S.d. § 2 Abs. 1 IHKG kommt es nicht darauf an, dass der Betriebsort nur saisonal für wenige Monate besteht. Demnach ist auch eine für nur zwei Monate im Jahr unterhaltene Kunsteisbahn eine Betriebsstätte. Die Gewerbesteuerveranlagung i.S.d. § 2 Abs. 1 IHKG ist auch schon dann gegeben, wenn überhaupt eine objektive Gewerbesteuerpflicht besteht. Danach ist es unerheblich, dass das Finanzamt einen Betriebsort als unselbständige Zweigstelle einstuft. Denn über das Tatbestandsmerkmal „Betriebsstätte“ entscheiden die Kammern in ihren jeweiligen Bezirken unabhängig von den Steuerbehörden.
Eine atypisch stille Gesellschaft, die zur Gewerbesteuer veranlagt wurde, ist als Mitunternehmerin an einer GmbH zu qualifizieren und somit neben der GmbH kammerzugehörig und beitragspflichtig. Da eine atypisch stille Gesellschaft grundsätzlich einen einheitlichen Gewerbebetrieb bildet, müssen sich die Gesellschafter wechselseitig die feste Geschäftseinrichtung und Anlagen des Gewerbebetriebes zurechnen lassen. Ein Verweis darauf, dass sie als Innengesellschaft über keine Betriebsstätte verfüge, geht damit fehl. Um die tatsächliche wirtschaftliche Leistungskraft des Unternehmens möglichst realitätsnah abbilden zu können, ist die Heranziehung entsprechender atypischer stiller Beteiligungsgesellschaften vor dem Hintergrund der Beitragsgerechtigkeit auch geboten.
Die Pflichtmitgliedschaft in einer IHK ist weder verfassungswidrig noch verstößt diese gegen Europarecht.
Auch wenn eine GmbH Mitglied in mehreren Industrie- und Handelskammer ist, weil in deren Bezirke Betriebsstätten unterhalten werden, ergeben sich daraus keine rechtlichen Bedenken
Ist ein Gewerbebetrieb wegen Gemeinnützigkeit nur partiell steuerpflichtig, besteht grundsätzlich eben doch eine Steuerpflicht. An die Steuerpflicht knüpft sich bei einer Handelsgesellschaft und juristischen Person des Privatrechts gem. § 1 Abs. 1 IHKG die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer. Daher ist eine nur partiell steuerpflichtige Kapitalgesellschaft Kammermitglied.
Wird ein Gewerbesteuermessbetrages auf Null festgesetzt, so ist darin keine positive Feststellung der Gewerbesteuerpflicht zu sehen. Um die Tatbestandwirkung gem. § 2 Abs. 1 IHKG zu erreichen, sei hingegen die Festsetzung eines positiven Messbetrages erforderlich.
Eine doppelte Pflichtmitgliedschaft (hier in der IHK und Steuerberaterkammer) ist sowohl mit einfachen Recht, wie sich aus § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 IHKG ergibt, als auch mit Verfassungsrecht vereinbar. Auch liegt kein Verstoß gegen die in den Art. 49 ff. AEUV geregelte Niederlassungsfreiheit vor.
Die Pflichtmitgliedschaft aller Gewerbetreibenden und damit auch eines Reiseveranstalters in der IHK verstößt weder gegen das Grundgesetz noch ist diese europarechtswidrig. Die Pflichtmitgliedschaft ist auch weiterhin für die Erfüllung der den Kammern übertragenen öffentlichen Aufgaben erforderlich.