OVG Münster, 30.11.1990, 5 A 2561/88, NVwZ 1992, 183

Zur Qualifizierung einer in der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerkes enthaltenen Sechsmonatsfrist für einen Antrag auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft als materiellrechtliche Ausschlußfrist mit der Folge, daß bei deren Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist.

OVG Münster, 29.4.1998, 4 A 2384/97, GewArch. 1998, 413

Auf die Kammern als Körperschaften öffentlichen Rechts sind die Grundsätze der negativen Vereinigungsfreiheit nicht anwendbar.Eine etwaige Überschreitung des Aufgabenkreises berührt die Pflichtmitgliedschaft als solche nicht. Deswegen besteht für das VG auch kein Aufklärungsbedarf hinsichtlich einer etwaigen Aufgabenüberschreitung.

OVG Lüneburg, 20.02.2002 – 8 L 4299/00; NdsRpfl 2002, 272 = DÖV 2002, 876 (Leitsätze) = NordÖR 2002, 434 (Leitsätze)

Die Apothekerkammer Niedersachsen ist nach Art. 3 I GG nicht verpflichtet, die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung in ihre Alterssicherungsordnung zu übernehmen, auch wenn die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung z. B. bzgl. der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten sachgerechter sind. Dies folgt daraus, dass die gesetzliche Rentenversicherung und das berufsständische Versorgungsrecht zwei selbstständige Rechtsmaterien sind und Art. 3 I GG nicht das verfassungsrechtliche Gebot enthält, ähnliche Sachverhalte in unterschiedlichen Ordnungsbereichen gleich zu regeln.

VG Düsseldorf, 27.08.2002 – 3 K 3073/02

Ein Einsichtsrecht in den Rechnungsprüfungsbericht einer IHK ergibt sich nicht aus der Mitgliedschaft in der Vollversammlung der betreffenden IHK. Die zugrunde liegende Satzung der IHK, welche die Teilhaberechte der Vollversammlungsmitglieder regeln soll, enthält keinen diesbezüglichen Anspruch. Ein Einsichtsrecht ergibt sich auch nicht aus § 4 II IFG NRW. Das IFG NRW ist zwar grundsätzlich auf IHKn anwendbar, ein Einsichtsrecht in den Rechnungsprüfungsbericht ist aber auf dieser Grundlage nicht zu gewähren, weil § 53 IV HRKO dem IFG NRW als spezielle Regelung vorgeht. Unter Hinzuziehung des § 96 I LHO kann § 53 IV HRKO nur so zu werten sein, dass neben den gesetzlich vorgesehenen Kontrollstellen beliebige Dritte keinen Anspruch auf Einblick in das Rechnungswesen öffentlicher Stellen erhalten sollen.

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