VG Münster, 11.09.2013, 3 K 2029/12
Die Pflichtzugehörigkeit zur IHK und die damit verbundene Beitragspflicht sind verfassungsgemäß.
Die Pflichtzugehörigkeit zur IHK und die damit verbundene Beitragspflicht sind verfassungsgemäß.
Beitrag für die Steuerberaterkammer für ruhende GmbH.
Zur Anwendung der Zehntelregelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG bei einem Landwirt, der neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb ein selbständiges gewerbliches Lohnunternehmen führt.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) lässt deren Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) unberührt.
Beschwerde gegen gesetzliche Mitgliedschaft unzulässig, kein EMRK-Verstoß
Zur Qualifizierung einer in der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerkes enthaltenen Sechsmonatsfrist für einen Antrag auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft als materiellrechtliche Ausschlußfrist mit der Folge, daß bei deren Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist.
Das Prinzip der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk kann durch Ausnahmen oder Befreiungen durchbrochen werden, deren Inhalt und Umfang der durch Art. 3 I GG begrenzten Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers für das Versorgungswerk unterliegen.
Auf die Kammern als Körperschaften öffentlichen Rechts sind die Grundsätze der negativen Vereinigungsfreiheit nicht anwendbar.Eine etwaige Überschreitung des Aufgabenkreises berührt die Pflichtmitgliedschaft als solche nicht. Deswegen besteht für das VG auch kein Aufklärungsbedarf hinsichtlich einer etwaigen Aufgabenüberschreitung.
Die Apothekerkammer Niedersachsen ist nach Art. 3 I GG nicht verpflichtet, die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung in ihre Alterssicherungsordnung zu übernehmen, auch wenn die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung z. B. bzgl. der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten sachgerechter sind. Dies folgt daraus, dass die gesetzliche Rentenversicherung und das berufsständische Versorgungsrecht zwei selbstständige Rechtsmaterien sind und Art. 3 I GG nicht das verfassungsrechtliche Gebot enthält, ähnliche Sachverhalte in unterschiedlichen Ordnungsbereichen gleich zu regeln.
Ein Einsichtsrecht in den Rechnungsprüfungsbericht einer IHK ergibt sich nicht aus der Mitgliedschaft in der Vollversammlung der betreffenden IHK. Die zugrunde liegende Satzung der IHK, welche die Teilhaberechte der Vollversammlungsmitglieder regeln soll, enthält keinen diesbezüglichen Anspruch. Ein Einsichtsrecht ergibt sich auch nicht aus § 4 II IFG NRW. Das IFG NRW ist zwar grundsätzlich auf IHKn anwendbar, ein Einsichtsrecht in den Rechnungsprüfungsbericht ist aber auf dieser Grundlage nicht zu gewähren, weil § 53 IV HRKO dem IFG NRW als spezielle Regelung vorgeht. Unter Hinzuziehung des § 96 I LHO kann § 53 IV HRKO nur so zu werten sein, dass neben den gesetzlich vorgesehenen Kontrollstellen beliebige Dritte keinen Anspruch auf Einblick in das Rechnungswesen öffentlicher Stellen erhalten sollen.