OVG Bautzen, 16.04.2008, 5 B 49/07
Die Pflichtmitgliedschaft von Rechtsanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung in der Industrie- und Handelskammer und die damit verbundene Beitragspflicht sind verfassungsrechtlich zulässig.
Die Pflichtmitgliedschaft von Rechtsanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung in der Industrie- und Handelskammer und die damit verbundene Beitragspflicht sind verfassungsrechtlich zulässig.
Der Feststellung der Gewerbesteuerpflicht durch die Steuerbehörden kommt im Hinblick auf das die Pflichtmitgliedschaft begründende Merkmal „Veranlagung zur Gewerbesteuer“ (§ 2 Abs. 1 IHKG) Tatbestandswirkung zu. Dies wiederum steht der Annahme einer ausschließlich freiberuflichen Tätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 2 IHKG entgegen.
Die Pflichtmitgliedschaft einer landwirtschaftlichen GmbH ist auch dann verfassungsgemäß, wenn die GmbH bereits in allen Kammern, in deren Bezirken sich Betriebsstätten von ihr befinden, Mehrfachmitgliedschaften besitzt.
Die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) als auch das Grundgesetz stehen der Pflichtmitgliedschaft einer britischen Limited in mehreren IHK nicht entgegen
Die Mitgliedschaft zur IHK wird allein durch die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht begründet.
Von der Pflichtmitgliedschaft zu einer IHK gem. § 2 Abs. 1 IHKG kann grundsätzlich auch eine juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche im Kammerbezirk eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhält und zur Gewerbesteuer veranlagt ist, umfasst sein. Beitragspflichtig ist demnach auch die Betriebsstätte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die einem Unternehmen freie Kapazitäten in einer Kavernenanlage für eigene Zwecke zur Verfügung stellt und daraus ein gewisses Entgelt zieht.
An der Verfassungsmäßigkeit der Pflichtzugehörigkeit zur IHK ändert sich durch die so genannte CMA-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009 nichts.
Auch eine atypisch stille Gesellschaft, die zur Gewerbesteuer veranlagt ist, ist Kammerzugehörige der IHK, in deren Bezirk sie eine Betriebsstätte unterhält. Betriebsstätte der atypisch stillen Gesellschaft ist nach dem Innenverhältnis der Gesellschaft auch die Niederlassung des Inhabers im Sinne des § 230 Abs. 3 HGB. Beitragspflichtig für die Gesellschaft wäre in diesem Fall der Inhaber.
Bei der Frage der Kammerzugehörigkeit und dem Merkmal der Gewerbesteuerveranlagung gem. § 2 Abs. 1 IHKG kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen nur geringfügig steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb handelt.
Zwar sind Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, von der Gewerbesteuer befreit und damit auch keine Pflichtmitglieder einer IHK. Doch sofern die Körperschaft neben ihrer gemeinnützigen Tätigkeit auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt, ist sie für diesen wirtschaftlichen Bereich Gewerbesteuerpflichtig und damit auch Mitglied der IHK.