LG Köln, 04.02.2014, 5 O 110/13

Beabsichtigt ein Handwerksmeister, der an Multipler Sklerose leidet und infolge dieser Erkrankung auf einen Rollstuhl angewiesen ist, seine Pflichten zur Überwachung und Kontrolle des Betriebs, die sich aus seiner Eintragung in die Handwerksrolle ergebenen, mittels von Dritten aufgenommener Fotos zu erfüllen, so ist ein solches Vorgehen im Hinblick auf die Anforderungen, die an den Leiter eines Metallbaubetriebs zu stellen sind, nicht unbedenklich.(Rn.27) Die Handwerkskammer verletzt ihre Aufklärungspflichten nicht, wenn sie ihre Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der Betriebsleiterpflichten zum Ausdruck bringt und den Antragsteller mehrfach auffordert, dazulegen, wie er seinen Überwachungs- und Kontrollpflichten trotz seiner Behinderung nachzukommen gedenke.(Rn.27)

VG Köln, 14.02.2014, 9 K 1473/13

Eine Person, die die Meisterprüfung nicht bestanden hat, ist nicht in die Handwerksrolle einzutragen.(Rn.18) Ein zu bestellender Betriebsleiter muss die handwerklichen Tätigkeiten wie ein das Handwerk selbständig betreibender Handwerksmeister leiten und hat den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen. Er darf sich nicht auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken und muss Mängel in der Ausführung der Arbeiten verhindern und sowie gegebenenfalls korrigieren. Er hat auch dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben.(Rn.19)

BVerwG, 09.04.2014, 8 C 50/12

Es stellt keine unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechte auf Berufsfreiheit dar, den selbstständigen handwerksmäßigen Betrieb eines Malers und Lackierers im stehenden Gewerbe von der Eintragung in die Handwerksrolle abhängig zu machen. (Rn.18)

Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass Gewerbetreibenden mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Qualifikation die Ausübung eines Handwerks in Deutschland unter teilweise anderen Voraussetzungen ermöglicht wird. (Rn.45)

BVerwG, 13.05.2015 – 8 C 12.14

Der Anspruch nach § 7b HwO auf Erteilung einer Berechtigung zur selbstständigen Ausübung eines Handwerks und Eintragung in die Handwerksrolle ohne Ablegung der Meisterprüfung setzt eine legale Handwerkstätigkeit voraus. Kenntnisse und Fertigkeiten, die ein „Altgeselle“ in mehrjähriger selbstständiger Handwerkstätigkeit ohne die hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle erworben hat, erfüllen nicht die erforderlichen Kriterien. (Vgl. auch Vorinstanz: VGH München, 19.03.2014 – 22 B 13.2021)

BVerfG, Beschluss v. 12.07.2017, 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13

1. Das Recht, nicht durch Pflichtmitgliedschaft von „unnötigen“ Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG, nicht aus Art. 9 Abs. 1 GG. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch davor, zu einem Kammerbeitrag herangezogen zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist.
2. In der Organisation einer Körperschaft der funktionalen Selbstverwaltung muss sich die Binnenpluralität der Interessen niederschlagen, denen diese dient.

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Juli 2017 – 1 BvR 2222/12 – Rn. (1-126)

1. Das Recht, nicht durch Pflichtmitgliedschaft von „unnötigen“ Körperschaften in An-spruch genommen zu werden, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG, nicht aus Art. 9 Abs. 1 GG. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch davor, zu einem Kammerbeitrag herangezogen zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist.
2. In der Organisation einer Körperschaft der funktionalen Selbstverwaltung muss sich die Binnenpluralität der Interessen niederschlagen, denen diese dient.

BVerfG, 19.12.1962, 1 BvR 541/57 BVerfGE 15, 235 (Leitsatz und Gründe), NJW 1963, 195 (Leitsatz und Gründe) DVBl 1963, 147 (Leitsatz und Gründe), MDR 1963, 192 (Leitsatz und Gründe) BayVBl 1963, 82 (Leitsatz und Gründe), DöV 1963, 106 (Leitsatz und Gründe)

Die Pflichtmitgliedschaft zu den IHK nach IHKG ist mit dem GG vereinbar.
Art. 9 GG schützt den Einzelnen nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt. Die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer ist eine einfache Folge der Ausübung eines bestimmten Berufs, so dass Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt ist. Auch ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor, da das angegriffene Gesetz nicht die wirtschaftliche Handlungsfreiheit beschränkt.
Die Aufgaben der Industrie- und Handelskammern bestehen in zwei Komplexen, der „Vertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat“ und der „Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet“. Besonders die Verwaltungsaufgaben sind vom Gesetzgeber an die Selbstverwaltungskörper delegiert worden, da die Kammern den Interessen der von ihnen vertretenen Wirtschaftskreise dienen und die besondere Sach- und Personenkenntnis der Kammerorgane besitzen.

VG Gelsenkirchen, 11.1.1995, 7 K 6723/93, GewArch. 1995, 481

Bei einer GmbH beurteilt sich das Vorliegen eines Gewerbebetriebes und damit die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer nicht danach, inwieweit eine aktive, tatsächliche Teilnahme am Geschäftsverkehr vorliegt, sondern danach, welchen Zweck das Unternehmen verfolgt. Ist aufgrund der Eintragung im Handelsregister eine gewerbliche Tätigkeit erlaubt, ist unabhängig von der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit die Kammerzugehörigkeit anzunehmen.

VG Düsseldorf, 20.6.1995, 3 K 11818/94, GewArch. 1995, 482

Aus § 3 III 3 IHKG (n.F.) läßt sich schließen, daß für die Kammermitgliedschaft nach § 2 I IHKG nicht einmal mehr die Festsetzung eines Gewerbesteuermeßbetrages auf 0,- DM erforderlich ist, sondern es allein auf die objektive Gewerbesteuerpflicht ankommt.Neben der KG einer GmbH & Co KG ist auch die Komplementär-GmbH selbständig zur Industrie- und Handelskammer zugehörig und beitragspflichtig, wenn unabhängig davon, welche Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden, die Eintragung im Handelsregister die Möglichkeit gewerblicher Betätigungen eröffnet.

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