VG Saarlouis, 13.07.2005 – 1 K 148/04

Eine Pflichtmitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer besteht nur für psychologische Psychotherapeuten, die mit der heilkundlichen Behandlung psychosomatischer Störungen befasst sind. Für ausschließlich forensisch tätige Psychotherapeuten besteht keine Pflichtmitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 26.04.2007, 8 LB 212/05

Die Feststellung der Berufsunfähigkeit gegenüber einer Ärztekammer kann und muss im Streitfall vom Gericht getroffen werden.
Es gibt keine Bindung an die Ergebnis der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten für das gerichtliche Verfahren, denn die dem Gericht gemäß § 86 (1) VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht kann aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes nicht durch Satzungsrecht einer Kammer eingeschränkt werden.
Ein Arzt ist nicht berufsunfähig, wenn er noch (mindestens) eine andere “ärztliche Tätigkeit“ übernehmen und daraus ein existenzsicherndes Einkommen erzielen kann. Auf eine Lebensstandardsicherung zielt die Berufsunfähigkeitsrente nicht ab.
Als ärztliche Verweisungstätigkeiten kommen nur solche in Betracht, die eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis kraft staatlicher Reglementierung vorausgesetzt wird.
Die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente dürfen durch die Alterssicherungsordnung auch nicht so hoch angesetzt werden, dass kaum noch ein Mitglied sie erfüllt.
Hat der Betroffene bei vernünftiger Betrachtung praktisch keine Chance mehr einen für seine Bedürfnisse angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten, so ist er vom Arbeitsmarkt schlechthin ausgeschlossen und damit berufsunfähig.

VG Ansbach, 22.08.2007, AN 9 K 06.02357

Hauptanknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft bei der Psychotherapeutenkammer ist nach Art. 61 Abs. 1 HKaG nicht die psychotherapeutische Tätigkeit, sondern das Innehaben der Approbation. Dies ist aus praktischen Erwägungen heraus sinnvoll, und vom Entscheidungsspielraum des Landesgesetzgebers gedeckt. Die Kammermitgliedschaft kann daher nur durch Verzicht auf die Approbation beendet bzw. vermieden werden. Der Begriff der psychotherapeutischen Berufstätigkeit setzt voraus, dass eine Tätigkeit ausgeübt wird, bei der die Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbationserteilung waren, vorausgesetzt, eingesetzt oder mit verwendet werden bzw. zumindest mit verwendet werden können. Dieses weite Begriffsverständnis ist durch Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt.
Zum Zeitpunkt der Gründung einer Kammer steht die genaue Zahl der Mitglieder und deren Zusammensetzung nicht fest, weshalb Pauschalierungen in der Beitragsbemessung zur Gewährleistung der hinreichenden Finanzierung der Kammerarbeit zulässig sind, solange zur Differenzierung im Einzelfall eine Ermäßigungsregelung bestehen.

VG Karlsruhe, 28.02.2008, 9 K 79/07

Bei der Frage, ob jemand den ärztlichen Beruf ausübt, kommt es auf die konkret ausgeübte Tätigkeit an. Danach übt ein approbierter Arzt, der als Vorstandsvorsitzender eines Biotechnologieunternehmens in der Rechtsform der Aktiengesellschaft tätig wird, keinen ärztlichen Beruf aus. Daher ist er nicht Kammermitglied und damit auch nicht beitragspflichtig.

VG Saarlouis, 20.06.2008, 1 K 1135/07

Eine juristische Person hat keinen Anspruch auf Aufnahme in die Apothekenkammer des Saarlandes. Dies stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, die Freiheit der Berufsausübung oder die europäische Niederlassungsfreiheit bzw. das Kartellverbot dar.

OVG Lüneburg, 07.08.2008, 8 LC 18/08

Eine Tätigkeit entspricht bereits dann dem Beruf des psychologischen Psychotherapeuten, wenn der Approbierte einer Tätigkeit nachgeht, bei der er die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für seine Approbation waren, einsetzt oder auch nur einsetzen oder mit verwenden kann. Eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG müsse dafür nicht wahrgenommen werden.

VG Gera, 07.10.2008, 3 K 538/08 Ge

Die doppelte Kammermitgliedschaft führt nicht dazu, dass ein Arzt von der Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer befreit werde. Zwar führe die Mitgliedschaft in zwei Kammern zu einer zusätzlichen Belastung, diese begründe jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken etwa unter Berücksichtigung des Art. 12 GG gegen das jeweilige Kammergesetz. Eine bundesgesetzliche Regelung, welche bestimmt, dass nur eine Kammermitgliedschaft möglich sei, existiert nicht.

VG Trier, 24.06.2009, 5 K 185/09.TR

§ 8 Abs. 2 ABH (ZÄABHSich ND) ist so zu verstehen, dass nur derjenige von der Pflichtmitgliedschaft im Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen ausgenommen ist, wer zum 1. Januar 2005 das 45. Lebensjahr vollendet hat und zu diesem Zeitpunkt von der Mitgliedschaft in einem deutschen zahnärztlichen Versorgungswerk ausgenommen oder befreit worden ist.

OVG Lüneburg, 23.11.2009, 8 LA 200/09

Der Begriff der „ärztlichen“ Tätigkeit i. S. d. der Beitragsordnung ist nicht nur auf „approbationspflichtige“ Tätigkeiten beschränkt, sondern weiter zu verstehen. Demnach übt auch der Verwaltungsleiter eines Krankenhauses eine „ärztliche“ Tätigkeit i. S. d. der Beitragsordnung der Niedersächsischen Ärztekammer aus.

1 2 3 4 5 6 16